„In einer Welt, die überflutet wird von belanglosen Informationen, ist Klarheit Macht.“ 

- Yuval Noah Harari

David Hume: Traktat über die menschliche Natur, 3. Buch, 2. Teil, 2. Abschnitt

Darstellung des Arguments

Der Philosoph David Hume fragt in seiner „Abhandlung über die menschliche Natur“ nach der gesellschaftlichen Grundlage unserer Rechts- und Eigentumsordnung. Dafür diskutiert er zuerst die Frage, weshalb unter Menschen überhaupt das Interesse an einer solchen Ordnung besteht. Daraufhin untersucht er zuerst unsere natürlichen Neigungen, die bereits von Natur aus in uns vorliegen, und daraufhin gesellschaftliche Übereinkünfte, die erst „durch Kunst hervorgebracht“[1] werden, als Mittel, um diesem Interesse adäquat beizukommen.

 

Um die erstgestellte Frage zu beantworten, unterscheidet Hume drei Arten von Gütern: „Die innere Befriedigung unserer Seele, die äußerlichen Vorzüge unseres Körpers und der Genuss des Besitzes, den wir durch Fleiß und gut Glück gewonnen haben.“[2] Das erste Gut ist weder durch Knappheit gefährdet, noch kann es uns durch Dritte gestohlen werden. Das zweite kann uns zwar genommen werden, bringt dem Dieb aber keinen Vorteil. Nur das dritte Gut ist akut gefährdet: Einerseits durch die Gier Anderer, andererseits durch sein begrenztes Vorkommen, das es unmöglich macht, dass jeder seiner Bedürfnisse entsprechend genug davon bekommt. Die Gefährdung dieser Güter stellt einerseits das „Haupthindernis“ einer Gesellschaft dar, ihre Vermehrung aber andererseits auch ihren „Hauptvorteil“. Aus diesem Spannungsverhältnis zwischen Vorteil und Gefährdung erwächst schließlich der Wunsch des Menschen, seine äußeren Güter zu sichern. Von nun an liegt Humes Hauptaugenmerk auf der Frage, wie eine solche Sicherung gelingen kann.

Im „unkultivierten Naturzustand“[3] verfügt der Mensch noch über keine „natürliche Triebfeder“[4], die dieser Aufgabe gewachsen wäre: „Die Tugend des Rechtssinnes, so wie sie von uns verstanden wird, wäre rohen und wilden Menschen niemals in den Sinn gekommen.“[5] Denn ein Rechtssinn setzt ein klares, moralisches Urteilsvermögen voraus, das im Naturzustand jedoch noch durch Egoismus und Parteilichkeit getrübt wird: In einem solchen Zustand gilt unser stärkstes Interesse zunächst uns selbst. Das nächststarke richtet sich dann auf unsere Verwandten und Bekannten und erst das schwächste gilt Fremden und Personen, die uns gleichgültig sind. Diese Ungleichverteilung der natürlichen Zuneigungen wirkt sich auf unser Handeln aus: Wenn man den Güterbesitz tatsächlich über sie regeln wollte, würde starken und beliebten Menschen der meiste Besitz zugesprochen werden, während Schwache und Alleinstehende wohlmöglich leerausgehen müssten. Zusätzlich werden so auch unsere Moralvorstellungen auf ungewollter Weise beeinflusst: Für gewöhnlich tadeln wir Denjenigen, der mehr für fremde Personen übrig hat als für die eigene Familie, wir mahnen aber auch jene Personen an, die sich komplett für ihre Familie aufgeben. Abweichungen von der Norm werden gesellschaftlich stets beanstandet, was den natürlichen Grad an ungerechter Parteilichkeit zementiert, anstatt ihn zu beseitigen! Die Abhilfe kann also nicht direkt den natürlichen Neigungen entspringen. Nach Hume sollen es stattdessen Übereinkünfte sein, die unser Hab und Gut sichern. Solche Übereinkünfte entsprechen zwar nicht direkt unseren natürlichen Neigungen, was sich unter anderem daran zeigt, dass sie und ihre mannigfachen Vorteile uns erst durch Erkenntnis, Erfahrung und „frühzeitige Erziehung“[6] nahegebracht werden müssen. Die hume´schen Übereinkünfte widersprechen unseren natürlichen Neigungen aber auch nicht, ansonsten könnten sie gar „nicht zustande kommen oder aufrechterhalten werden“[7]. Stattdessen schränken sie unsere Affekte in ihren „widersprechenden Betätigungsweisen“ ein und verhindern ihre „gedankenlose und ungestüme Aktivität.“[8] Durch gegenseitige Übereinkünfte soll uns also geholfen werden, unsere natürlichen Affekte so zu kanalisieren, dass sie nicht mehr wie im „unkultivierten Naturzustand“ zu ungerechten und unsicheren Besitzverhältnissen führen. Insofern kann man den natürlichen Neigungen und dem gesellschaftlichen Interesse nach Besitzsicherung indirekt „gar nicht besser gerecht werden als durch eine solche Übereinkunft, weil wir durch dieses Mittel die Gesellschaft erhalten, die für ihr Wohlergehen und ihr Bestehen so notwendig ist wie für unser eigenes.“[9]

Anders als der Begriff es jedoch vermuten lässt, beruhen die von Hume beschriebenen „Übereinkünfte“ nicht auf einem Versprechen. Hume selbst bringt hierfür eine Bootsmetapher an: „Auch wenn zwei Männer gemeinsam die Ruder eines Bootes bewegen, so tun sie dies auf Grund eines Einverständnisses oder einer Übereinkunft, obgleich sie sich gegenseitig keine Versprechungen gemacht haben.“[10] Diese Metapher ist vermutlich so zu deuten: Beide Männer haben ein Interesse daran vorwärtszukommen und ein Bewusstsein darüber, dass sie dies am besten in Zusammenarbeit hinbekommen werden. Kraft dieses Bewusstseins erzielen sie eine stillschweigende Übereinkunft darüber, zu rudern. Ein expliziteres Versprechen ist dafür nicht notwendig. Analog dazu verhält es sich mit den von Hume ins Spiel gebrachten Übereinkünften bezüglich Eigentumsregeln: Die Individuen einer Gesellschaft besitzen ein Interesse daran, dass ihre Güter vom Diebstahl Fremder gesichert sind, dies wurde zu Genüge ausgeführt. Ebenso kann von ihnen eingesehen werden, dass alle anderen Individuen dasselbe Interesse teilen. Auf dieser Weise können sie zu einem Bewusstsein darüber gelangen, dass es offenkundig in ihrem wechselseitigem Interesse liegt, die Eigentumsrechte des anderen zu wahren, vorausgesetzt, dieser wahrt auch die ihre. Diese Erkenntnis wird wechselseitig kundgetan und schlägt sich alsbald im Wollen und Handeln der Individuen wieder, was als eine Übereinkunft verstanden werden kann, die die Eigentumsverhältnisse aller absichert.

Ein weiteres Beispiel, das Hume bemüht, betrifft die Bedeutung von Wörtern[11]: Wenn viele Gesellschaftsmitglieder immer dann, wenn sie sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, von einem „Tisch“ reden, dann entsteht allmählich und vermittels wiederholter Erfahrung eine Übereinkunft zwischen diesen Menschen darüber, dass dieser Begriff auch eben jenes Objekt bezeichnet. Folglich müssen Übereinkünfte gar nicht, wie man anfänglich vielleicht annehmen könnte, rasch oder innerhalb eines klar umrissenen Zeitfensters erzielt werden. Dasselbe gilt nach Hume auch für Übereinkünfte bezüglich Eigentum: Auch sie entstehen nicht von jetzt auf nachher, doch jede negative Erfahrung mit den „Unzuträglichkeiten ihrer Übertretungen“[12] bestärkt die Menschen nur im „Bewusstsein der gemeinsamen Interessen“[13] - also den Status dieser Regelungen als Übereinkünfte!

Humes Beispiele sind auch deshalb so gut gewählt, weil weder beim Rudern noch beim Reden ein Versprechen oder auch nur ein Ansprechen bezüglich der gemeinsamen Übereinkunft notwendig ist. Es genügt die Einsicht der betroffenen Individuen in die vielfachen praktischen Vorteile einer solchen Übereinkunft.

Ist eine solche Übereinkunft erstmal erzielt, „stellen sich alsbald die Vorstellungen von Rechtsordnung und Rechtswidrigkeit, von Eigentum, Recht und Verpflichtung ein.“[12] Die Übereinkünfte bedingen also unsere Rechts- und diese wiederum unsere Eigentumsordnung. Wer eine umgekehrte Reihenfolge behauptet, macht sich „eines sehr groben Fehlschlusses schuldig“.[13] Im Naturzustand gründet sich unser „Empfinden für Moral […] auf die Beschaffenheit unserer Affekte und bedingt, dass wir uns selbst und unsere Freunde vor Fremden bevorzugen.“[14] Es bedarf von daher zuallererst einer gegenseitigen Übereinkunft zwischen den Menschen, die diese Ungerechtigkeiten unterbindet und mit der sie sich der „fremden Enthaltung von Besitz“[15] verschreiben. Eine solche Übereinkunft gibt dem Menschen schlussendlich eine Rechtsordnung und die Güter, die ihm durch die Gesetze dieser Rechtsordnung gesichert werden, stellen schließlich sein Eigentum dar.

Diskussion

Humes Beantwortung der ersten Frage ist kritikwürdig. Es ist keineswegs davon auszugehen, dass alle Menschen durch Übereinkünfte bessergestellt werden würden und aus diesem Grund ein ureigenes Interesse an diesen hegen. Wahrscheinlicher ist, dass im „anarchistischen“ Naturzustand einige wenige besonders starke oder auch verehrte Menschen besonders viel Eigentum anhäufen können. Ihr Besitz wird durch die natürlichen Neigungen der Menschen nämlich nicht geschmälert, sondern durch die Parteilichkeit der ihr wohlgesonnen Mitbürger und der Durchsetzungsfähigkeit ihrer eigenen Gier nur umso größer werden. Für diese Menschen wird eine wie von Hume vorgeschlagene Rechtsordnung eine materielle Schlechterstellung bedeuten, weshalb sie wohl kaum ein Interesse an ihr haben dürften.

Literatur

David Hume und Herlinde Pauer-Studer: Über Moral. Suhrkamp (2007); Auflage: 3.

Einzelnahweise

[1] David Hume und Herlinde Pauer-Studer: Über Moral. Suhrkamp (2007); Auflage: 3.
[2] Hume: Über Moral, S. 52
[3] Hume: Über Moral, S. 52
[4] Hume: Über Moral, S. 52
[5] Hume: Über Moral, S. 52
[6] Hume: Über Moral, S. 53
[7] Hume: Über Moral, S. 54
[8] Hume: Über Moral, S. 54
[9] Hume: Über Moral, S. 54

[10] Hume: Über Moral, S. 51
[11] Hume: Über Moral, S. 55
[12] Hume: Über Moral, S. 55
[13] Hume: Über Moral, S. 55

[12] Hume: Über Moral, S. 55
[13] Hume: Über Moral, S. 55-56
[14] Hume: Über Moral, S. 56
[15] Hume: Über Moral, S. 56

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