Von einer Bekannten bin ich auf ein Urteil des Oberlandesgericht Rostock aufmerksam gemacht worden: Frau darf von ihrem toten Mann schwanger werden. Meine Bekannte war entsetzt, in dem Forum, in dem dieser Fall zur Sprache kam, begann daraufhin eine kontroverse Diskussion. Die Fakten:
„Darf sich eine Frau nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes künstlich befruchtete Eizellen in die Gebärmutter einsetzen lassen – und damit das „Kind eines Gestorbenen“ austragen? Über diese heikle Frage hat das Rostocker Oberlandesgericht (OLG) nun entscheiden müssen – und eine Entscheidung von grundsätzlicher Tragweite getroffen.
Das Rostocker Oberlandesgericht befand, dass eine Klinik die künstlich befruchteten Eizellen an die Witwe herausgeben muss.
Die Rostocker Richter argumentierten, dass es strafbar sei, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich zu befruchten. Im Fall der Neubrandenburgerin sei der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden.
Das Paar hatte im Frühjahr 2008 die Zellen einlagern lassen, kurz darauf starb der Mann bei einem Unfall. Das Krankenhaus verweigerte daraufhin der heute 29-jährigen Witwe unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz die Herausgabe. Die Frau legte Berufung beim OLG ein und bekam nun recht – nach einer mehrmonatigen schwierigen Prüfung.“
Die Klinik hat sich bei ihrer Weigerung auf das Embryonenschutzgesetz berufen. Würde das Gesetz in diesem Fall so angewendet, wie es die Klinik wollte, dann hätte es die absurde Konsequenz, dass befruchtete Eizellen vernichtet werden müssen, um einer Kompromissvorstellung, was menschliches Leben ist und wie es am besten geschützt werden kann, Rechnung zu tragen.
Diese verschiedenen Auffassungen, was menschliches Leben ist, sind eigentlich zueinander inkompatibel: Die erste wird vor allem von den Kirchen vertreten, die der Meinung sind, dass menschliches Leben mit der Befruchtung der Eizelle beginnt. Eine zweite Auffassung besteht darin, die Bewertung des Schutzgrades menschlichen Lebens an bestimmte Fähigkeiten zu binden, an Leidensfähigkeit, also das Empfinden von Schmerzen, und Erkenntnisfähigkeit, also Wahrnehmung, Selbstwahrnehmung und Denken.
Die Autorin des von meiner Bekannten (und von mir ganz oben) verlinkten Artikels argumentiert völlig wirr, denn es ist nicht der Zeitgeist, der aus diesem Urteil spricht, sondern eine stringente ethische Logik. Wir können drei Fälle unterscheiden:
1. Die Eizelle wurde befruchtet, bevor der Mann verstarb. Hier ist klar, dass der Kindeswunsch sein Wille war.
2. Die Eizelle war zu seinen Lebzeiten unbefruchtet, aber er hat Samenzellen gespendet.
3. Es gibt weder eine befruchtete Eizelle, noch Samen zur nachträglichen Befruchtung.
Der gegenwärtige Aufenthaltsort der Eizelle ist dabei vollkommen unerheblich. Er müsste es auch gerade für Gläubige sein, weil diese ja davon ausgehen, dass menschliches Leben mit der Zeugung beginnt und nicht mit der Entwicklung menschlicher Fähigkeiten im Laufe der embryonalen Entwicklung. Man kann nicht auf der einen Seite das Austragen befruchteter Eizellen verhindern wollen und auf der anderen Seite die medizinische Verwendung dieser Zellen beklagen oder ihre Vernichtung fordern.
Wenn die Frau ein Kind bekommt, dann befriedigt sie nicht ihr Ego oder dämpft bloß ihren Schmerz, sondern sie verwirklicht den gemeinsamen Wunsch des Paares. Der Tod ihres Mannes ändert an seiner Willensentscheidung weniger als eine mögliche Trennung des Paares es getan hätte. Deshalb ist auch das Argument absurd, dass das arme Kind ja niemals seinen Vater kennenlernen wird. Nach dieser Logik würde auch gelten, es wäre besser nicht zu leben als ohne Vater.
Der zweite Fall ist schwieriger, weil die verschiedenen Alternativen ohne nähere Kenntnis der Details nicht klar zu erkennen sind. Aber auch hier würde ich im Regelfall davon ausgehen, dass der Mann seinen Samen zu genau demselben Grund hergegeben hat: Einer in vitro Fertilisation. Wenn der Gesetzgeber das heute in Deutschland nicht zulässt, dann kommt er religiösen Bedenken sehr weit entgegen. In den beiden ersten Fällen gilt auch der Einwand nicht, hier würden Ei- oder Samenzellen als Mittel zum Zweck missbraucht, denn die Willensentscheidung des Paares unterscheidet sich in nichts von der für ein Kind auf natürlichem Weg.
Ich fand also das Urteil des Gerichts ohne größeres Nachdenken für richtig. Nachträglich musste ich aber doch noch eine Weile überlegen, um den Grund zu finden, warum auch für Atheisten der Wille Verstorbener wichtig ist, auch wenn sie nicht glauben, dass der Verstorbene oder Gott zusehen und urteilen, und der Tote persönlich nichts mehr von der Achtung seines Willens hat: Es ist für die Lebenden wichtig, dass sie immer davon ausgehen können, dass ihre Entscheidungen nach ihrem Tod Gültigkeit behalten. Anderenfalls gerät man in verschiedenste theoretische und praktische Schwierigkeiten und würde jede seiner Entscheidungen anderweitig absichern müssen.
Gastbeitrag von: Dr. Ralf Poschmann
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